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Schächinger, Michael
Menschenwürde und Menschheitswürde
Zweck, Konsistenz und Berechtigung strafrechtlichen Embryonenschutzes.
Duncker & Humblot
978-3-428-14359-7
1. Aufl. 2014 / 318 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht. Band: 1276

Embryonenschutz mit Mitteln des Strafrechts betrifft einen verfassungsrechtlich, rechtsethisch und rechtspolitisch sensiblen Bereich, dessen argumentativen Kern die Menschenwürde bildet. Wahrer Zweck des ESchG aber ist - entgegen seiner Begründung und seines Titels - der Schutz der Menschheitswürde, besser: der Unberührtheit der natürlichen genetischen Identität der Spezies Mensch. Diese Konstruktion schützt nicht das Individuum Mensch und findet keine Rückbindung in Art. 1 I GG. Die Wertungen des ESchG auf der einen und der §§ 218 ff. StGB auf der anderen Seite sind daher nicht, wie vielfach behauptet, inkonsistent. Denn ein strikt embryonenschützendes Gesetz, welches ein liberaleres Abtreibungsstrafrecht herausforderte, existiert nicht. Nicht die Einheit der Rechtsordnung also ist in Gefahr, sondern die Menschenwürde als unantastbarer Kernbereich menschlicher Integrität, wenn sich das Argument am Ergebnis, nicht an der Dogmatik misst. Das ESchG betreibt Sittenstrafrecht, dessen Berechtigung aber im Rechtsstaat der Restriktion des Ultima-ratio-Prinzips unterworfen ist, weil das Verbot, schongleich das strafbewehrte, und nicht die Ausübung von Freiheit der Rechtfertigung bedarf.